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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2015 - 3 K 25/11   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2015 - 3 K 25/11 (https://dejure.org/2015,14661)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10.03.2015 - 3 K 25/11 (https://dejure.org/2015,14661)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10. März 2015 - 3 K 25/11 (https://dejure.org/2015,14661)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 47 VwGO, § 7 Abs 2 S 1 ROG, § 12 Abs 3 S 1 ROG, § 12 Abs 3 S 2 ROG, § 12 Abs 5 S 1 Nr 3 ROG
    Regionales Raumentwicklungsprogramm Vorpommern; Zielfestsetzungen über Eignungsgebiete für die Nutzung der Windenergie; Antragsbefugnis

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zielfestetzung "Energie" unter 6.5 Abs. 7 des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Vorpommern teilweise für unwirksam erklärt

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Windenergieanlagen in der Regionalplanung zwischen rechtlichen Anforderungen und planerischer Wirklichkeit

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.04.2013 - 4 K 24/11

    Normenkontrolle gegen Festsetzungen im Regionalen Raumentwicklungsprogramm

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2015 - 3 K 25/11
    a) Festlegungen des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern 2010 können im Grundsatz Gegenstand einer Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG M-V sein, da dieses Programm gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 LPlG M-V von der Landesregierung in Form einer Rechtsverordnung für verbindlich erklärt worden ist und somit förmlichen Rechtssatzcharakter hat (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 03.04.2013 - 4 K 24/11 -, juris Rn. 49).

    Zwar sind gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG in der hier maßgeblichen (vgl. dazu OVG Greifswald, Urt. v. 03.04.2013 - 4 K 24/11 -, juris Rn. 69 im Anschluss an Spannowsky, in: Spannowsy/Runkel/Goppel, ROG, § 12, Rn. 58) seit dem 30. Juni 2009 geltenden Fassung bei der Aufstellung der Raumordnungspläne die öffentlichen und privaten Belange nur insoweit gegeneinander und untereinander abzuwägen, wie sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind.

    Der Plangeber muss schließlich die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er für die Windenergienutzung nicht substanziell Raum schafft (vgl. in diesem Sinne auch OVG Greifswald, Urt. v. 03.04.2013 - 4 K 24/11 -, juris Rn. 74).

  • BVerwG, 30.07.2014 - 4 BN 1.14

    Antragsbefugnis für Normenkontrolle eines Regionalplans; Gebietsschutz und

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2015 - 3 K 25/11
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Unwirksamkeit eines Teils eines Plans die Unwirksamkeit des gesamten Plans nicht zur Folge hat, wenn die verbleibenden Festlegungen ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle Ordnung bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass der Planungsträger den Plan auch mit dem eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 30.07.2014 - 4 BN 1.14 -, juris Rn. 15).

    Ein Planungsverfahren, in dem der Plangeber Flächen bestimmt, für die es an einer abschließenden raumordnerischen Entscheidung fehlt, ist zulässig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.07.2014 - 4 BN 1.14 -, juris Rn. 16; BVerwG, Beschl. v. 28.11.2005 - 4 B 66.05 -, juris Rn. 7).

  • BVerwG, 11.04.2013 - 4 CN 2.12

    Außenbereich; Windenergieanlagen; Regionalplan; Vorrang- und Eignungsgebiete; ~

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2015 - 3 K 25/11
    a) Der Senat geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 - 4 CN 2.12 -, juris Rn. 5 im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231) davon aus, dass das Abwägungsgebot nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts verlangt, wenn eine planerische Entscheidung die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslösen soll.

    Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Entscheidungsträger über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 - 4 CN 2/12 -, juris Rn. 9).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 4 CN 1.12

    Normenkontrolle; Statthaftigkeit; planwidrige Regelungslücke; Lückenschluss;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2015 - 3 K 25/11
    Der Senat verkennt dabei nicht, dass Konzentrations- und Ausschlussflächen in einem komplementären Verhältnis zueinander stehen und materiell-rechtlich miteinander verzahnt sind, weil das Abwägungsgebot die Entwicklung eines schlüssigen gesamträumlichen Konzepts verlangt und der Windenergienutzung auf den Konzentrationsflächen substantiell Raum verschafft werden muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 4 CN 1.12 -, juris Rn. 22).
  • BVerwG, 20.08.1991 - 4 NB 3.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang des Normenkontrollgerichts bei

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2015 - 3 K 25/11
    Der Senat musste deshalb nicht prüfen, ob er bei seiner Entscheidung über die beantragte Erklärung nur der Teilunwirksamkeit der Verordnung über das Raumentwicklungsprogramm über den gestellten Antrag hinauszugehen hat, weil der antragsgemäß für unwirksam zu erklärende Teil mit anderen, nicht angegriffenen Teilen des Programms in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. zu einem Bebauungsplan BVerwG, Beschl. v. 20.08.1991 - 4 NB 3/91 -, juris).
  • BVerwG, 28.11.2005 - 4 B 66.05

    Windenergieanlage; Außenbereich; öffentlicher Belang; in Aufstellung befindliches

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2015 - 3 K 25/11
    Ein Planungsverfahren, in dem der Plangeber Flächen bestimmt, für die es an einer abschließenden raumordnerischen Entscheidung fehlt, ist zulässig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.07.2014 - 4 BN 1.14 -, juris Rn. 16; BVerwG, Beschl. v. 28.11.2005 - 4 B 66.05 -, juris Rn. 7).
  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80

    Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2015 - 3 K 25/11
    Hat sich der Planungsträger von einem unzutreffend angenommenen Belang leiten lassen und sind andere Belange, die das Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten, weder im Planverfahren angesprochen noch sonst ersichtlich, so ist die unzutreffende Erwägung auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.01.1992 - 4 B 71/90 -, juris Rn. 13 im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, BVerwGE 64, 33).
  • BVerwG, 20.01.1992 - 4 B 71.90

    Bauplanungsrecht: Gemengelage und Grundsatz der Trennung von Wohnen und Gewerbe;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2015 - 3 K 25/11
    Hat sich der Planungsträger von einem unzutreffend angenommenen Belang leiten lassen und sind andere Belange, die das Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten, weder im Planverfahren angesprochen noch sonst ersichtlich, so ist die unzutreffende Erwägung auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.01.1992 - 4 B 71/90 -, juris Rn. 13 im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, BVerwGE 64, 33).
  • BVerwG, 09.10.2003 - 4 BN 47.03

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen für das Vorliegen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2015 - 3 K 25/11
    Auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die (wohl stets zu bejahende) abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.10.2003 - 4 BN 47/03 -, juris Rn. 4 zu § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
  • OVG Sachsen, 07.04.2005 - 1 D 2/03

    Abwägung, Ausschlusskriterien, Eignungsgebiet, Landesplanung, Parzellenschärfe,

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2015 - 3 K 25/11
    Zudem werden auch die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine Beteiligung des Luftverkehrsbehörden auslösenden Bauschutzbereiche - die in räumlicher Hinsicht hinter den Hindernisbegrenzungsflächen zurückbleiben können - lediglich als weiche Tabuzonen behandelt (OVG Bautzen, Urt. v. 07.04.2005 - 1 D 2/03 -, juris Rn. 104; Tyczewski, BauR 2014, 934, 939 f.).
  • OVG Sachsen, 25.10.2006 - 1 D 3/03

    Regionalplan, Teilfortschreibung, Bekanntmachungsfehler, Anhörung, Dienstsiegel,

  • RG, 15.10.1913 - I 92/13

    Rechtliches Interesse im Sinne des § 393 Nr. 4 ZPO

  • BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11

    Außenbereich; Windkraftanlagen; Flächennutzungsplan; Darstellung einer

  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 4.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Vorrang- und Vorbehaltsgebiete; Ausschluss

  • BVerwG, 13.11.2006 - 4 BN 18.06

    Windenergienutzung; Regionalplan; Eignungsgebiet; Zielfestlegung;

  • OVG Niedersachsen, 14.05.2014 - 12 KN 29/13

    Anforderungen an die Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen im

  • OVG Niedersachsen, 12.12.2012 - 12 KN 311/10

    Vorliegen einer Ermächtigungsgrundlage für die zielförmige Festlegung von

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.2013 - 4 K 27/10

    Normenkontrolle gegen Festsetzungen im Regionalen Raumentwicklungsprogramm

  • OVG Sachsen, 25.03.2014 - 1 C 4/11

    Regionalplan, Konzentrationsflächenplanung, Windenergienutzung, Windkraftanlage,

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.05.2015 - 3 K 44/11

    Regionales Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg - erneute

    Das stellt einen abwägungserheblichen Belang dar (vgl. OVG Greifswald U. v. 10.03.2015 - 3 K 25/11 - UA S. 10, unter Bezugnahme auf OVG Lüneburg, U. v. 14.05.2014 - 12 KN 29/13 - Juris Rn. 96).

    Der Plangeber muss schließlich die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er für die Windenergienutzung nicht substanziell Raum schafft (vgl. auch OVG Greifswald U. v. 10.03.2015 - 3 K 25/11 - Juris Rn. 33 f.; U. v. 03.04.2013 - 4 K 24/11 - Juris Rn. 74).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2020 - 3 K 66/17

    Normenkontrolle gegen Festsetzungen im Landesraumentwicklungsprogramm

    Das wiederum setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.03.2019 - 4 BN 11.19 -, juris Rn. 5; BVerwG, Beschl. v. 10.02.2016 - 4 BN 37.15 -, juris Rn. 7; BVerwG, Beschl. v. 13.11.2006 - 4 BN 18.06 -, juris Rn. 6; Beschl. d. Senats v. 26.07.2019 - 3 KM 83/17 -, juris, Rn. 10; Urt. v. 10.03.2015 - 3 K 25/11 -, juris, Rn. 28).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.06.2022 - 3 K 363/17

    Landesraumordnung- Standort für hafenaffine Unternehmen in der Nähe eines

    Die Planungsbehörden wären dann gemäß § 4 Abs. 2 LPlG M-V zur räumlichen Fortschreibung des Raumordnungsprogramms verpflichtet und hätten dabei die vom Senat in einem stattgebenden Urteil festgestellten rechtlichen Anforderungen zu beachten (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 19. Mai 2015 - 3 K 44/11 -, juris Rn. 66 m. w. N.; Urteil vom 10. März 2015 - 3 K 25/11 -, juris Rn. 31).
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